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Hamburg

Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG)
Vom 11. Mai 2010 *)

§ 21 Mitwirkung von Naturschutzvereinigungen

(zu § 63 Absatz 2 BNatSchG)

(1) Ergänzend zu § 63 Absatz 2 und § 74 Absatz 3 BNatSchG

ist den dort genannten, in der Freien und Hansestadt Hamburg anerkannten Naturschutzvereinigungen Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.

vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Naturdenkmalen,

2.

bei der Vorbereitung von Beiträgen zum Bewirtschaftungsplan nach § 83 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung,

3.

bei wasserrechtlichen Entscheidungen über das Aufstauen von oberirdischen Gewässern, das Ablassen aufgestauten Wassers sowie über das Benutzen oder Absenken von Grundwasser, soweit sie mit Eingriffen in Natur und Landschaft nach § 14 Absatz 1 BNatSchG verbunden sind,

4.

bei der Vorbereitung von forstlichen Rahmenplänen nach § 2 des Landeswaldgesetzes und

5.

bei waldrechtlichen Entscheidungen über die Rodung oder Umwandlung von Wald sowie über die Erstaufforstung von Flächen.

(2) Weiter ist den in Hamburg anerkannten Naturschutzvereinigungen abweichend von § 63 Absatz 2 BNatSchG Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben, soweit sie durch das jeweilige Vorhaben nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich oder in ihren gesetzlichen Aufgaben berührt werden,

1.

bei der Vorbereitung von Gesetzen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege erheblich berühren sowie

2.

bei der Vorbereitung von überwiegend die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege regelnden Rechtsverordnungen.


Fußnote

*) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Hamburgischen Landesrechts auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege