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Hessen

Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG ) *)
Vom 20. Dezember 2010 *)

§ 6 Landschaftsplanung

(§ 6 Abs. 1 Satz 1 abweichend von

§ 10 Abs. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für den Bereich des Landes und, soweit erforderlich, für Teile des Landes im Landschaftsprogramm als Bestandteil des Landesentwicklungsplans dargestellt. Die Strategische Umweltprüfung des Landschaftsprogramms erfolgt nach den Vorschriften des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in jeweils gültiger Fassung.

(2) Landschaftspläne nach § 11 des Bundesnaturschutzgesetzes sind als Bestandteile der Flächennutzungspläne im Benehmen mit den unteren Naturschutzbehörden und, soweit Natura-2000-Gebiete oder Naturschutzgebiete von mehr als 5 ha Fläche betroffen sein können, im Benehmen mit den oberen Naturschutzbehörden zu erstellen, Grünordnungspläne nach § 11 des Bundesnaturschutzgesetzes als Bestandteile von Bebauungsplänen. Die Strategische Umweltprüfung der Landschafts- und Grünordnungspläne erfolgt nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Angaben in dem Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 Satz 3 des Baugesetzbuchs in Bezug auf die Inhalte des Landschafts- oder Grünordnungsplans auch der Behörde bekannte Äußerungen der Öffentlichkeit zu berücksichtigen sind.

(3) Die Naturschutzbehörden bringen die für den Aufbau eines Biotopverbunds nach § 21 des Bundesnaturschutzgesetzes bedeutsamen Planungsinhalte ein, einschließlich aller Flächen, für die rechtliche Bindungen zugunsten von Naturschutz und Landschaftspflege bestehen, und wirken darauf hin, dass benachbarte Landschaftspläne aufeinander abgestimmt werden.

Fußnote

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der 1. Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40), zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/31/EG der Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. EU Nr. L 140 S. 114), 2. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Einhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rate vom 20. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368), 3. Richtlinie 2006/123/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36), 4. Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7)

Fußnote

*) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629)