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Baden-Württemberg

Landesjagdgesetz in der Fassung vom 1. Juni 1996

§ 27 Abschußplan und weitere Bejagungsregelungen

(1) Der Abschußplan (§ 21 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes) ist für einen Zeitraum von ein bis drei Jahren getrennt nach Tierarten und bei Schalenwild nach Geschlecht mit Ausnahme von Jungwild im ersten Lebensjahr, beim Rotwild auch nach Altersstufen vom Jagdausübungsberechtigten aufzustellen und der unteren Jagdbehörde einzureichen; Pächter eines Eigenjagdbezirks oder eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks bedürfen des Einvernehmens mit dem Verpächter.

(2) Bei der Abschußplanung ist neben der körperlichen Verfassung des Wildes vorrangig der Zustand der Vegetation zu berücksichtigen.

(3) Die untere Jagdbehörde gibt vor der Entscheidung über den Abschussplan der unteren Verwaltungsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme. Das zuvor einzuholende forstliche und, soweit dies erforderlich ist, landwirtschaftliche Gutachten über eingetretene Wildschäden und über Wildschadensverhütungsmaßnahmen auf forstwirtschaftlich oder landwirtschaftlich genutzten Grundstücken soll Vorschläge zur Abschussplanung enthalten. Eine gemäß § 7 dieses Gesetzes bestätigte Hegegemeinschaft ist berechtigt, in die Sitzungen der unteren Jagdbehörde, in denen über die Abschußpläne ihres Bereichs entschieden wird, einen Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden.

(4) Der eingereichte Abschußplan ist von der unteren Jagdbehörde zu bestätigen, wenn er den Vorschriften des § 21 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes und des § 27 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes entspricht. Der Abschußplan ist von der unteren Jagdbehörde festzusetzen, wenn der eingereichte Plan den Anforderungen in Satz 1 nicht entspricht oder wenn ein Abschußplan nicht rechtzeitig der Jagdbehörde eingereicht wird.

(5) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, den Abschußplan notfalls unter Hinzuziehung anderer Jagdscheininhaber zu erfüllen. Die untere Jagdbehörde trifft die zur Erfüllung des Abschußplans erforderlichen Anordnungen; § 27 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes findet entsprechende Anwendung.

(6) Der Jagdausübungsberechtigte hat über erlegtes und verendetes Wild mit Ausnahme des vor Beginn seiner Jagdzeit gefallenen Jungwildes eine Liste (Streckenliste) zu führen, die der unteren Jagdbehörde auf Verlangen jederzeit, spätestens mit der Einreichung des Abschußplans, bei mehrjährigen Abschußplänen jährlich am Ende des Jagdjahres, vorzulegen ist. Darüber hinaus kann die untere Jagdbehörde verlangen, ihr jeden Abschuß von Schalenwild, das dem Abschußplan unterliegt, zu melden und das erlegte Stück oder Teile desselben vorzulegen.

(7) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. nähere Bestimmungen über die Abschußpläne, die Überwachung ihrer Durchführung und die Erzwingung ihrer Erfüllung zu erlassen (§ 21 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes und § 27 dieses Gesetzes),

  2. nähere Bestimmungen über die Erhebung von Daten über die Verhältnisse in den Jagdbezirken, insbesondere über den Bestand der Wildarten zu erlassen,

  3. unter besonderer Berücksichtigung der Hegegrundsätze nach § 1 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes Rotwildgebiete auszuweisen, aufzuheben und für die Bejagung des Rotwildes besondere Vorschriften zu erlassen.