Niedersachsen
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz
(NAGBNatSchG)
Vom 19. Februar 2010 *)
§ 24 Gesetzlich geschützte Biotope
(zu § 30 BNatSchG)
(1) § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG findet keine Anwendung auf Biotope, die
- 1.
auf einer von einem Betriebsplan nach den §§ 52 und 53 des Bundesberggesetzes erfassten Fläche nach der Zulassung oder Planfeststellung oder
- 2.
auf einer von einem Bebauungsplan erfassten Fläche nach dessen Inkrafttreten
entstehen, wenn dort eine nach dem Plan zulässige Nutzung verwirklicht wird.
(2) Gesetzlich geschützte Biotope sind auch
- 1.
hochstaudenreiche Nasswiesen,
- 2.
Bergwiesen,
- 3.
natürliche Höhlen und Erdfälle.
(3) 1 Die Eintragung gesetzlich geschützter Biotope in das Verzeichnis nach § 14 Abs. 9 wird den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke, auf denen sich die Biotope befinden, schriftlich und unter Hinweis auf die Verbote des § 30 Abs. 2 BNatSchG bekannt gegeben; § 22 Abs. 3 Satz 8 gilt entsprechend. 2 Die Naturschutzbehörde teilt dem Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten auf Verlangen mit, ob sich auf seinem Grundstück ein Biotop befindet oder ein bestimmtes Vorhaben des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten nach § 30 Abs. 2 BNatSchG verboten ist.