(zu § 30 BNatSchG)
(1) § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG findet keine Anwendung auf Biotope, die
auf einer von einem Betriebsplan nach den §§ 52 und 53 des Bundesberggesetzes erfassten Fläche nach der Zulassung oder Planfeststellung oder
auf einer von einem Bebauungsplan erfassten Fläche nach dessen Inkrafttreten
entstehen, wenn dort eine nach dem Plan zulässige Nutzung verwirklicht wird.
(2) Gesetzlich geschützte Biotope sind auch
hochstaudenreiche Nasswiesen,
Bergwiesen,
natürliche Höhlen und Erdfälle.
(3) 1 Die Eintragung gesetzlich geschützter Biotope in das Verzeichnis nach § 14 Abs. 9 wird den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke, auf denen sich die Biotope befinden, schriftlich und unter Hinweis auf die Verbote des § 30 Abs. 2 BNatSchG bekannt gegeben; § 22 Abs. 3 Satz 8 gilt entsprechend. 2 Die Naturschutzbehörde teilt dem Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten auf Verlangen mit, ob sich auf seinem Grundstück ein Biotop befindet oder ein bestimmtes Vorhaben des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten nach § 30 Abs. 2 BNatSchG verboten ist.