(zu § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes)
(1) Die Mitwirkungsrechte des § 63 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten auch
bei der Änderung dieses Gesetzes,
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten dieses Gesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes, der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen sowie von Vorschriften zum Schutz von Wasserschutzgebieten im Sinne des § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes,
vor der Zulassung von Ausnahmen nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes,
vor der Erteilung von Zulassungen für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern, soweit mit dem beantragten Vorhaben ein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes verbunden ist,
vor der Zulassung von Vorhaben, wenn der Eingriff in Natur und Landschaft weder vermieden noch ausgeglichen oder ersetzt werden kann,
bei der Aufstellung der forstlichen Rahmenplanung,
vor der Erteilung einer Umwandlungsgenehmigung nach dem Landeswaldgesetz, sofern die Umwandlung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf,
vor der Zulassung von Projekten im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäischen Vogelschutzgebiets in Verbindung stehen oder hierfür notwendig sind.
(2) In Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur in geringem Umfang zu erwarten sind, kann von der Mitwirkung abgesehen werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn bei häufig oder regelmäßig wiederkehrenden, gleich gelagerte Sachverhalte betreffenden Anträgen auf Zulassung oder Befreiung die anerkannten Naturschutzvereinigungen bei der erstmaligen Zulassung oder Befreiung mitgewirkt haben.