(zu § 9 des Bundesnaturschutzgesetzes)
(1) Inhalte der Landschaftsplanung sind abweichend von § 9 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes die Darstellung oder Festsetzung und Begründung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege und der ihrer Verwirklichung dienenden Erfordernisse und Maßnahmen. Die Landschaftsplanung besteht aus dem Landschaftsprogramm und den Landschaftsplänen.
(2) Die Inhalte der Landschaftsplanung sind in der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Abweichend von § 9 Absatz 5 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sind nicht nur die Darstellungen der Landschaftsplanung in anderen Planungen und Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen sondern auch deren Festsetzungen zu beachten.