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Baden-Württemberg

Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG)
Vom 23. Juni 2015 1)  2)

§ 26
Einstweilige Sicherstellung, Veränderungsverbot

(zu § 22 Absatz 3 BNatSchG)

(1) Unbeschadet § 22 Absatz 3 BNatSchG dürfen Flächen und Objekte, deren Unterschutzstellung als Naturschutzgebiet nach § 23 BNatSchG oder als Naturdenkmal nach § 28 BNatSchG eingeleitet worden ist, ab Bekanntmachung der Auslegung des Entwurfs der Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 2 bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung, längstens für zwei Jahre, nicht verändert werden, wenn und soweit die Veränderungen den Schutzzweck der beabsichtigten Rechtsverordnung gefährden können. In der Bekanntmachung der Auslegung des Entwurfs der Rechtsverordnung ist auf diese Wirkung hinzuweisen. Die im Zeitpunkt der Bekanntmachung rechtmäßig ausgeübte Bodennutzung sowie Nutzungen, die nach § 19 oder nach anderen Rechtsvorschriften genehmigt sind, bleiben unberührt.

(2) Die zuständige Naturschutzbehörde kann Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 22 Absatz 3 Satz 1 BNatSchG durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung einstweilig sicherstellen; für Rechtsverordnungen gilt § 24 entsprechend. Die einstweilige Sicherstellung ist aufzuheben, sofern nicht innerhalb eines Jahres seit der Verkündung der Rechtsverordnung oder der Bekanntgabe der Einzelanordnung das Verfahren nach § 24 eingeleitet worden ist.

(3) Für Flächen und Objekte, die durch Satzungen von Gemeinden geschützt werden sollen, gelten Absatz 1 und 2 sowie § 22 Absatz 3 BNatSchG entsprechend.

Fußnote

1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10. Juni 2013, S. 193),

2. Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26. Januar 2010, S. 7), geändert durch Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10. Juni 2013, S. 193),

3. Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9. April 1999, S. 24),

4. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21. Juli 2001, S. 30).

Fußnote

2) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 23. Juni 2015