Bayern
Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und
die Erholung in der freien Natur
(Bayerisches Naturschutzgesetz
- BayNatSchG)
Vom 23. Februar 2011
Art. 2 Alpenschutz
(abweichend von § 1 Abs. 2 bis 6 BNatSchG)
1 Die bayerischen Alpen sind mit ihrer natürlichen Vielfalt an wild lebenden Tier- und Pflanzenarten einschließlich ihrer Lebensräume als Landschaft von einzigartiger Schönheit in ihren Naturräumen von herausragender Bedeutung zu erhalten. 2 Der Freistaat Bayern kommt dieser Verpflichtung auch durch den Vollzug verbindlicher internationaler Vereinbarungen, insbesondere der Alpenkonvention, nach.