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Bayern

Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Vom 23. Februar 2011

Art. 20 Auswahl von Natura 2 000-Gebieten und Festlegung von Vogelschutzgebieten;

besonderer Schutz der Gebiete

(Art. 20 Abs. 2 abweichend von § 32 Abs. 4 BNatSchG)

(1) 1 Die Staatsregierung wählt die Natura 2 000-Gebiete unter Beteiligung der Betroffenen aus. 2 Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, die Europäischen Vogelschutzgebiete sowie die Gebietsbegrenzungen und die Erhaltungsziele dieser Gebiete durch Rechtsverordnung festzulegen; die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

(2) Die Unterschutzstellung nach § 32 Abs. 4 BNatSchG kann auch dann unterbleiben, wenn Maßnahmen auf Grund von Förderprogrammen einen gleichwertigen Schutz gewährleisten.