Bayern
Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und
die Erholung in der freien Natur
(Bayerisches Naturschutzgesetz
- BayNatSchG)
Vom 23. Februar 2011
Art. 20 Auswahl von Natura 2 000-Gebieten und Festlegung von Vogelschutzgebieten;
besonderer Schutz der Gebiete
(Art. 20 Abs. 2 abweichend von § 32 Abs. 4 BNatSchG)
(1) 1 Die Staatsregierung wählt die Natura 2 000-Gebiete unter Beteiligung der Betroffenen aus. 2 Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, die Europäischen Vogelschutzgebiete sowie die Gebietsbegrenzungen und die Erhaltungsziele dieser Gebiete durch Rechtsverordnung festzulegen; die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
(2) Die Unterschutzstellung nach § 32 Abs. 4 BNatSchG kann auch dann unterbleiben, wenn Maßnahmen auf Grund von Förderprogrammen einen gleichwertigen Schutz gewährleisten.