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Bayern

Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Vom 23. Februar 2011

Art. 5 Durchführung der Landschaftspflege; Beratung

(Art. 5 Abs. 2 abweichend von § 3 Abs. 4 BNatSchG)

(1) 1 Zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere zum Erhalt der biologischen Vielfalt, können die unteren und höheren Naturschutzbehörden auf der Grundlage des Bayerischen Landschaftspflegekonzepts, des Arten- und Biotopschutzprogramms sowie der Bayerischen Biodiversitätsstrategie landschaftspflegerische und -gestalterische Maßnahmen durchführen. 2 Zur Umsetzung der Maßnahmen sollen die Formen der kooperativen Zusammenarbeit, insbesondere Vertragsnaturschutz- und Landschaftspflegeprogramme der obersten Naturschutzbehörde, genutzt werden. 3 Auch andere Behörden und öffentliche Stellen können durch vertragliche Vereinbarungen und Förderprogramme zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen.

(2) 1 Mit der Ausführung der Maßnahmen nach Abs. 1 sollen nach Möglichkeit land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Zusammenschlüsse solcher Betriebe, die sich zum Zweck der gemeinschaftlichen Bodenbewirtschaftung bilden, und Selbsthilfeeinrichtungen der Land- und Forstwirtschaft beauftragt werden. 2 Die Ausführung kann auch Vereinen übertragen werden, in denen kommunale Gebietskörperschaften, Landwirte und anerkannte Naturschutzverbände sich gleichberechtigt für den Naturschutz und die Landschaftspflege einsetzen (Landschaftspflegeverbände). 3 Die unteren Naturschutzbehörden können ferner öffentlich-rechtliche Körperschaften, Träger von Naturparken sowie Vereine und Verbände, die sich satzungsgemäß dem Naturschutz, der Landschaftspflege oder den Angelegenheiten der Erholung in der freien Natur widmen, beauftragen. 4 Die Beauftragung erfolgt nur mit Einverständnis der Beauftragten. 5 Hoheitliche Befugnisse können dadurch nicht übertragen werden.

(3) 1 Zu den Aufgaben der staatlichen Behörden gehört im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Beratung über die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Die Beratung soll dazu beitragen, dass die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege auch ohne hoheitliche Maßnahmen verwirklicht werden können.