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Schleswig-Holstein



Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)

Vom 24. Februar 2010 * )

§ 14

Biosphärenreservate

(zu § 25 BNatSchG)

(1) Abweichend von § 25 Abs. 1 BNatSchG können zu Biosphärenreservaten nur Gebiete erklärt werden, die zusätzlich zu den in der Bestimmung genannten Voraussetzungen von der UNESCO anerkannt worden sind. Unbeschadet § 25 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG im Übrigen kann das Gebiet in wesentlichen Teilen auch die Voraussetzungen eines Nationalparks erfüllen. Soweit das Gebiet in wesentlichen Teilen die Voraussetzungen eines Nationalparks erfüllt, kann es abweichend von § 25 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auch nur in Teilen den in der Bestimmung genannten Zwecken dienen.

(2) § 25 Abs. 3 BNatSchG gilt nicht. Biosphärenreservate sind entsprechend dem Einfluss menschlicher Tätigkeit in Kern-, Pflege- und Entwicklungszonen zu unterteilen.

(3) Die rechtsverbindliche Erklärung zum Biosphärenreservat gibt die oberste Naturschutzbehörde ab. Sie kann auch durch Verordnung die zur Verwirklichung der Schutzziele erforderlichen Bestimmungen erlassen. § 23 Abs. 2 Satz 1 und § 26 Abs. 2 BNatSchG bleiben unberührt.

Fußnote

* )Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. S. 301).