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Schleswig-Holstein

Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Vom 24. Februar 2010 *)

§ 21 Gesetzlich geschützte Biotope

(zu § 30 BNatSchG)

(1) Weitere gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG sind:

  1. alle Binnendünen, die nicht bereits von § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG erfasst sind,

  2. Staudenfluren stehender Binnengewässer und der Waldränder,

  3. Alleen,

  4. Knicks,

  5. artenreiche Steilhänge und Bachschluchten.

(2) § 30 Abs. 2 BNatSchG gilt nicht für

  1. die notwendigen Maßnahmen zur Unterhaltung der Deiche, Dämme, Sperrwerke und des Deichzubehörs sowie der notwendigen Unterhaltung der Häfen, Gewässer und die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung der öffentlich gewidmeten Straßen, Wege und Plätze,

  2. notwendige Vorlandarbeiten (Grüpp- und Lahnungsarbeiten) und die Beweidung von Deichvorländereien, soweit diese Gebiete nicht im Nationalpark ,,Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer“ liegen.

(3) Eine Ausnahme gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG von dem Verbot des § 30 Abs. 2 BNatSchG kann nur zugelassen werden für stehende Binnengewässer im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG, die Kleingewässer sind, und für Knicks.

(4) Abweichend von § 30 Abs. 5 BNatSchG gilt bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, das Verbot des § 30 Abs. 2 BNatSchG auch nicht für die Wiederaufnahme einer sonstigen Nutzung. § 30 Abs. 5 BNatSchG gilt nicht für Biotope, die im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung oder des öffentlichen Programms zur Bewirtschaftungsbeschränkung zu entwickeln waren.

(5) Die oberste Naturschutzbehörde erlässt eine Verordnung, die die geschützten Biotoptypen nach § 30 Abs. 2 BNatSchG sowie Absatz 1 und 3 anhand der Standortverhältnisse oder der Vegetation definiert und Mindestgrößen festlegt. Die Verordnung kann die zulässigen Schutz-, Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen regeln.

(6) Unbeschadet § 30 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG

  1. wird die Registrierung bei Bedarf aktualisiert,

  2. werden die flächenscharf registrierten Biotope den Eigentümerinnen und Eigentümern mitgeteilt; bei unverhältnismäßigem Aufwand kann die Mitteilung durch örtliche Bekanntmachung erfolgen.

Für stehende Binnengewässer im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG, die Kleingewässer im Sinne des Absatzes 3 sind, sowie für Knicks gelten § 30 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG in Verbindung mit Satz 1 nicht, wenn diese Daten über andere öffentlich-rechtliche Vorschriften den Landesbehörden bereits vorliegen und bei der zuständigen Naturschutzbehörde zur flächendeckenden Kartierung zusammengeführt werden können.

(7) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung besondere Vorschriften für die Bekämpfung und Verhütung von Bränden zum Schutz der Moore und Heiden zu erlassen. § 23 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes gilt entsprechend.

Fußnote

*) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zum, Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. S. 301)