Schleswig-Holstein
Gesetz zum Schutz der Natur
(Landesnaturschutzgesetz
- LNatSchG)
Vom 24. Februar 2010 *)
§ 3 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft
(zu § 5 BNatSchG)
(1) Abweichend von § 5 Abs. 2 Nr. 6 letzter Halbsatz BNatSchG ist eine Dokumentation über den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechts zu führen.
(2) Abweichend von § 5 Abs. 2 BNatSchG kann die oberste Naturschutzbehörde durch Verordnung die Grundsätze der guten fachlichen Praxis nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 und 5 BNatSchG näher konkretisieren.
(3) Abweichend von § 5 Abs. 3 BNatSchG richtet sich die forstliche Nutzung des Waldes unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften nach den forstrechtlichen Rechtsvorschriften.
(4) Abweichend von § 5 Abs. 4 BNatSchG richtet sich die fischereiwirtschaftliche Nutzung der oberirdischen Gewässer unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften nach den fischereirechtlichen Rechtsvorschriften.