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Schleswig-Holstein



Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)

Vom 24. Februar 2010 * )

§ 3

Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft

(zu § 5 BNatSchG)

(1) Abweichend von § 5 Abs. 2 Nr. 6 letzter Halbsatz BNatSchG ist eine Dokumentation über den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechts zu führen.

(2) Abweichend von § 5 Abs. 2 BNatSchG kann die oberste Naturschutzbehörde durch Verordnung die Grundsätze der guten fachlichen Praxis nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 und 5 BNatSchG näher konkretisieren.

(3) Abweichend von § 5 Abs. 3 BNatSchG richtet sich die forstliche Nutzung des Waldes unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften nach den forstrechtlichen Rechtsvorschriften.

(4) Abweichend von § 5 Abs. 4 BNatSchG richtet sich die fischereiwirtschaftliche Nutzung der oberirdischen Gewässer unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften nach den fischereirechtlichen Rechtsvorschriften.

Fußnote

* )Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. S. 301).