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Schleswig-Holstein

Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Vom 24. Februar 2010 *)

§ 48 Duldungspflicht (zu § 65 BNatSchG)

(1) Gemäß § 65 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG

a)

besteht über § 65 Abs. 1 BNatSchG hinaus für die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie sonstigen Nutzungsberechtigten von Grundstücken eine Duldungspflicht auch für das Betreten von Grundstücken im Zusammenhang mit Maßnahmen im Sinne des § 65 Abs. 1 BNatSchG,

b)

kann die zuständige Naturschutzbehörde die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes aufgrund von Regelungen in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften auch anordnen, wenn die zu duldende Maßnahme zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzung des Grundstücks führt und eine Vereinbarung über die Inanspruchnahme des Grundstücks für die Durchführung der Maßnahmen des Naturschutzes nicht zustande kommt. Diese Anordnung berechtigt die Naturschutzbehörde, die Fläche für die festgesetzten Zwecke zu nutzen. Sie ist gegenüber der Rechtsnachfolgerin oder dem Rechtsnachfolger wirksam.

(2) Abweichend von § 65 Abs. 1 BNatSchG soll die zuständige Naturschutzbehörde den Duldungspflichtigen Gelegenheit geben, die vorgesehene Maßnahme selbst durchzuführen. Machen die Duldungspflichtigen hiervon keinen Gebrauch, soll die Behörde ihnen bekannt geben, von wem und wann die Maßnahme durchgeführt wird.

Fußnote

*) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zum, Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. S. 301)