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Schleswig-Holstein

Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Vom 24. Februar 2010 *)

§ 57 Ordnungswidrigkeiten

(zu § 69 BNatSchG)

(1) § 69 Abs. 3 Nr. 19 und 26 BNatSchG gilt nicht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer, ohne dass eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung erteilt wurde, vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG Handlungen, die nach Maßgabe einer Verordnung nach § 13 Abs. 1 zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung eines Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu seiner nachhaltigen Störung führen können, vornimmt,

  2. entgegen § 26 Abs. 2 BNatSchG Handlungen vornimmt, die nach Maßgabe einer Verordnung nach § 15 den Charakter eines Landschaftsschutzgebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen,

  3. entgegen § 28 Abs. 2 BNatSchG Handlungen vornimmt, die nach Maßgabe einer Verordnung nach § 17 Abs. 1 zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung eines Naturdenkmales oder seiner geschützten Umgebung führen oder führen können,

  4. entgegen § 29 Abs. 2 BNatSchG einen geschützten Landschaftsbestandteil beseitigt oder Handlungen vornimmt, die nach Maßgabe einer Verordnung, Satzung oder Einzelanordnung nach § 18 Abs. 1 oder 3 zu seiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können,

  5. entgegen § 30 Abs. 2 BNatSchG Handlungen vornimmt, die ein in § 21 Abs. 1 genanntes Biotop zerstören oder sonst erheblich beeinträchtigen können,

  6. entgegen § 33 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 24 Abs. 2 in den dort genannten Gebieten eine Veränderung oder Störung vornimmt,

  7. entgegen § 11 Abs. 2 ohne Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde Bodenschätze abbaut oder Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt,

  8. entgegen § 24 Abs. 1 in den dort genannten Europäischen Vogelschutzgebieten Dauergrünland in Ackerland umwandelt und die Binnenentwässerung von Dauergrünland verstärkt,

  9. entgegen § 28 Abs. 1 ohne Genehmigung Tiergehege einrichtet, ändert, betreibt oder die Betreiberin oder den Betreiber wechselt,

  10. entgegen § 29 unbefugt Tiere wild lebender Arten hält, die Menschen lebensgefährlich werden können, insbesondere alle großen Katzen- und Bärenarten, Wölfe, Krokodile und Giftschlangen,

  11. in der freien Landschaft andere als die in § 30 Abs. 1 und 2 bezeichneten Wege und Flächen und die in § 30 Abs. 1 und 2 bezeichneten Wege und Flächen anders als in der dort bezeichneten Art benutzt,

  12. entgegen § 31 Abs. 1 Wege oder Flächen in der freien Landschaft, die nach § 30 betreten oder benutzt werden dürfen, sperrt,

  13. entgegen § 32 Abs. 1 den Badebetrieb beeinträchtigt,

  14. entgegen § 32 Abs. 2 an Strandabschnitten mit regem Badebetrieb in der Zeit vom 1. April bis zum 30. September reitet oder Hunde mitführt, ohne dass dies die Gemeinde im Rahmen einer Sondernutzung zugelassen hat,

  15. entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 1 auf dem Meeresstrand mit Fahrzeugen fährt oder solche aufstellt,

  16. entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 2 auf dem Meeresstrand unbefugt zeltet oder Strandkörbe oder ähnliche Einrichtungen aufstellt,

  17. entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 3 in Küstendünen oder auf Strandwällen außerhalb der gekennzeichneten Wege fährt, zeltet, Wohnwagen, Wohnmobile oder andere Fahrzeuge aufstellt,

  18. entgegen § 35 Abs. 2 Satz 1 im Außenbereich an Gewässern erster Ordnung sowie Seen und Teichen von einem Hektar und mehr bauliche Anlagen in einem Abstand von 50 m landwärts von der Uferlinie errichtet oder wesentlich erweitert, oder entgegen § 35 Abs. 2 Satz 2 an den Küsten bauliche Anlagen in einem Abstand bis zu 100 m landeinwärts von der Küstenlinie errichtet oder wesentlich erweitert,

  19. entgegen § 36 Abs. 2 ohne Genehmigung eine Wasserfläche mit Hilfe einer Boje, eines Steges oder einer anderen Anlage als Liegeplatz für ein Sportboot außerhalb eines Hafens nutzt,

  20. entgegen § 37 Abs. 1 Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte außerhalb der hierfür zugelassenen Plätze aufstellt oder benutzt,

  21. als Wanderer entgegen § 37 Abs. 2 unbefugt länger als eine Nacht abseits von Zelt- und Campingplätzen zeltet,

  22. einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen vollziehbaren schriftlichen Anordnung, die auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder Satzung zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  23. Auflagen, die mit einer auf diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, Zulassung, Genehmigung oder Befreiung verbunden sind, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, soweit diese Maßnahmen auf diese Bußgeldvorschrift verweisen.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt

  1. im Feld ausgediente Fahrzeuge abstellt oder

  2. Zeichen oder Vorrichtungen, die zur Sperrung, zur Kennzeichnung von kennzeichnungsbedürftigen Flächen oder Gegenständen dienen, entfernt, beschädigt, zerstört oder auf andere Weise unbrauchbar macht.

(4) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer Vorschrift über Naturdenkmäler oder Naturschutzgebiete nach § 16 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 66),

  2. einer Verordnung über Naturdenkmäler oder Naturschutzgebiete nach § 15 Abs. 1 des Reichsnaturschutzgesetzes, oder

  3. einer Verordnung über geschützte Landschaftsteile oder Landschaftsschutzgebiete nach §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes zuwiderhandelt.

Soweit in Strafvorschriften der in Absatz 1 genannten Verordnungen Verweisungen auf die §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes allein oder in Verbindung mit Verweisungen auf die §§ 15 oder 16 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275), geändert durch Verordnung vom 16. September 1938 (RGBl. I S. 1184), enthalten sind, gelten diese als Verweisungen auf Absatz 4.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 bis 6, 9 und 22 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Fußnote

*) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zum, Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. S. 301)