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Schleswig-Holstein

Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Vom 24. Februar 2010 *)

§ 6 Landschaftsprogramm

(zu § 10 BNatSchG)

(1) Abweichend von § 10 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ist ein Landschaftsprogramm aufzustellen. § 10 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG gilt nicht.

(2) Darstellung und Inhalt des Landschaftsprogramms haben den Anforderungen des Landesentwicklungsplanes sowie der Regionalpläne zu entsprechen. § 9 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG bleibt unberührt.

(3) Die raumbedeutsamen Inhalte nach § 10 Abs. 1 BNatSchG werden unter Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Maßgabe des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 232), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 542), in die Raumordnungspläne aufgenommen. Weichen die übernommenen Inhalte von den Darstellungen im Landschaftsprogramm ab, sind die Gründe darzulegen.

(4) Das Landschaftsprogramm wird von der obersten Naturschutzbehörde unter Beteiligung der betroffenen Träger öffentlicher Belange erarbeitet und fortgeschrieben; es wird im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gemacht.

Fußnote

*) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zum, Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. S. 301)