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Schleswig-Holstein



Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)

Vom 24. Februar 2010 * )

§ 8

Eingriffe in Natur und Landschaft

(zu § 14 BNatSchG)

Abweichend von § 14 Abs. 2 BNatSchG sind ebenfalls nicht als Eingriffe anzusehen:

1.

von den Naturschutzbehörden angeordnete oder geförderte Naturschutzmaßnahmen zur Herstellung, Pflege und Entwicklung von Flächen und Landschaftselementen,

2.

Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern nach § 39 Wasserhaushaltsgesetz und § 38 Landeswassergesetz.



Fußnote

* )Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. S. 301).