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Sachsen-Anhalt

Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) *)
Vom 10. Dezember 2010

§ 6 Eingriffe in Natur und Landschaft

(zu § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Abweichend von § 14 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ist in der Regel kein Eingriff, wenn auf Flächen, die in der Vergangenheit rechtmäßig bebaut oder für verkehrliche Zwecke genutzt worden sind und die erneut genutzt werden, Biotope, die durch Sukzession oder Pflege entstanden sind, beseitigt werden oder das Landschaftsbild verändert wird. Nach Ablauf einer Sukzession von 25 Jahren kann von der Regelvermutung nicht mehr ausgegangen werden.

(2) Abweichend von § 14 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ist in der Regel auch kein Eingriff, wenn

1.

an Deichen, Dämmen und anderen Hochwasserschutzanlagen Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen vorgenommen werden sowie nach einem Schadensfall auf der vorhandenen Trasse ein ordnungsgemäßer Zustand wiederhergestellt wird oder

2.

in vorhandenen Garten- und Parkanlagen sowie auf Friedhöfen Restaurierungs-, Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden, soweit solche Maßnahmen aus denkmalschutzrechtlichen Gründen geboten sind.


Fußnote

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der 1. Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26. 1. 2010, S. 7), 2. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22. 7. 1992, S. 7, ABl. L 176 vom 20. 7. 1993, S. 29, ABl. L 59 vom 8. 3. 1996, S. 63, ABl. L 31 vom 6. 2. 1998, S. 30, ABl. L 218 vom 23. 8. 2007, S. 15), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20. 12. 2006, S. 368), 3. Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9. 4. 1999, S. 24), 4. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21. 7. 2001, S. 30), 5. Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175 vom 5. 7. 1985, S. 40), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5. 6. 2009, S. 114).