Logo jurisLogo Bundesministerium der Justiz

Sachsen-Anhalt

Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) *)
Vom 10. Dezember 2010

§ 18 Naturschutzregister, Kompensationsverzeichnis,

Liegenschaftskataster

(zu § 17 Abs. 6, § 22 Abs. 4 und § 30 Abs. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Die Naturschutzbehörden führen jeweils ein Naturschutzregister aller in ihre Zuständigkeit fallenden Flächen mit rechtlichen Bindungen zu Gunsten des Naturschutzes auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters. Die Fachbehörde für Naturschutz führt ein Naturschutzregister für das Land Sachsen-Anhalt.

(2) Die Naturschutzbehörden führen das Kompensationsverzeichnis nach § 17 Abs. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters. Abweichend von § 17 Abs. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes werden auch Flächen, auf denen Maßnahmen für ein Ökokonto anerkannt und erbracht wurden, erfasst. Das Verzeichnis ist laufend fortzuschreiben. Personenbezogene Daten werden nur insoweit erfasst, als der Betroffene einwilligt und dies für die Zuordnung im Rahmen des Ökokontos erforderlich ist. Die Fachbehörde für Naturschutz führt ein Kompensationsverzeichnis für das Land Sachsen-Anhalt.

(3) Naturschutzregister und Kompensationsverzeichnis können kostenfrei eingesehen werden. Auszüge können gegen Kostenerstattung angefordert werden.

(4) Im Liegenschaftskataster ist ein Hinweis auf alle rechtlichen Bindungen zu Gunsten des Naturschutzes einzutragen. Die Naturschutzbehörde übersendet dafür der Vermessungs- und Geoinformationsbehörde des Landes geeignete Unterlagen.

Fußnote

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der 1. Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26. 1. 2010, S. 7), 2. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22. 7. 1992, S. 7, ABl. L 176 vom 20. 7. 1993, S. 29, ABl. L 59 vom 8. 3. 1996, S. 63, ABl. L 31 vom 6. 2. 1998, S. 30, ABl. L 218 vom 23. 8. 2007, S. 15), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20. 12. 2006, S. 368), 3. Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9. 4. 1999, S. 24), 4. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21. 7. 2001, S. 30), 5. Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175 vom 5. 7. 1985, S. 40), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5. 6. 2009, S. 114).