Niedersachsen
Niedersächsisches Wassergesetz
(NWG) *)
Vom 19. Februar 2010 *)
§ 61 Gewässerunterhaltung
(zu § 39 WHG)
(1) 1 Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst seinen ordnungsgemäßen Abfluss und an schiffbaren Gewässern die Erhaltung der Schiffbarkeit. 2 Die Unterhaltung umfasst auch die Pflege und Entwicklung. 3 Maßnahmen der Gewässerunterhaltung sind insbesondere
- 1.
die Reinigung, die Räumung, die Freihaltung und der Schutz des Gewässerbetts einschließlich seiner Ufer,
- 2.
die Erhaltung und Anpflanzung standortgerechter Ufergehölze,
- 3.
die Pflege von im Eigentum des Unterhaltungspflichtigen stehenden Flächen entlang der Ufer, soweit andernfalls eine sachgerechte Unterhaltung des Gewässers nicht gewährleistet ist,
- 4.
die Unterhaltung und der Betrieb der Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen.
4 § 39 Abs. 1 WHG findet keine Anwendung.
(2) 1 Die Erhaltung der Schiffbarkeit erstreckt sich nur auf das dem öffentlichen Schiffsverkehr dienende Fahrwasser. 2 Sie umfasst nicht die besonderen Zufahrtsstraßen zu den Häfen.
(3) Abweichend von § 39 Abs. 3 WHG gelten für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer neben § 39 Abs. 2 WHG die vorstehenden Absätze 1 und 2, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder in einer Plangenehmigung nach § 66 etwas anders bestimmt ist.