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Niedersachsen

Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG) in der Fassung vom 6. Dezember 2017

§ 12
Beschleunigtes Raumordnungsverfahren

1 Das beschleunigte Raumordnungsverfahren kann abweichend von § 16 Abs. 1 ROG nur für Vorhaben durchgeführt werden, die keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder dem Niedersächsischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. 2 Im beschleunigten Raumordnungsverfahren kann abweichend von § 10 Abs. 5 und von § 15 Abs. 3 ROG auf die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie auf eine Erörterung nach § 10 Abs. 7 und auf eine Auslegung nach § 11 Abs. 3 Satz 2 verzichtet werden.