Logo jurisLogo Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Bayern

Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Vom 8. Dezember 2006

Art. 24 Überörtlicher Träger

(1) 1 Überörtlicher Träger der Jugendhilfe im Sinn des § 69 Abs. 1 SGB VIII ist der Freistaat Bayern. 2 Die Aufgaben des überörtlichen Trägers werden durch das Landesjugendamt wahrgenommen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 3 Abweichend von Satz 2 nehmen Kreisverwaltungsbehörden für den Bereich der Kindertageseinrichtungen im Sinn des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes die Aufgaben nach den §§ 45 bis 48a SGB VIII wahr, im Fall der Trägerschaft der kreisfreien Gemeinden und der Landkreise die Regierungen.

(2) 1 In Abweichung von § 85 SGB VIII ist auch der überörtliche Träger sachlich zuständig für die Gewährung von Leistungen nach § 16 SGB VIII, soweit ein landesweites Angebot in Form von Elternbriefen über das Internet zur Verfügung gestellt wird. 2 Die sachliche Zuständigkeit der örtlichen Träger bleibt unberührt.