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Berlin

Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII)
Vom 7. September 2005 *)

§ 7
Erlass von Verwaltungsvorschriften

(1) Die für das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, für ihren Geschäftsbereich Verwaltungsvorschriften zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und zu diesem Gesetz in den jeweils geltenden Fassungen zu erlassen.

(2) Die Verwaltungsvorschriften nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend bei der Erbringung der Leistungen nach § 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.

(3) § 116 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.

Fußnote

*) Verkündet als Artikel II des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und zur Änderung weiterer Gesetze vom 7. September 2005 (GVBl. S. 467)