(1) Zuständig für den Vollzug der Therapieunterbringung ist abweichend von § 11 Absatz 1 des Therapieunterbringungsgesetzes das Ministerium der Justiz. Es führt die Aufsicht über die Therapieunterbringung in den Einrichtungen des Landes.
(2) Für die Maßnahmen in der Therapieunterbringung ist die Einrichtung zuständig.
(3) Von Gerichten angeordnete Transporte von Untergebrachten können durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Strafvollzuges durchgeführt werden. Insofern gelten die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes, insbesondere die §§ 94 bis 101 des Strafvollzugsgesetzes über die Anwendung des unmittelbaren Zwangs, entsprechend.
(4) Zuständige Verwaltungsbehörden für die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse der unteren Verwaltungsbehörde nach dem Therapieunterbringungsgesetz sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken. Dies gilt nicht für den Vollzug der Unterbringung.