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Bremen

Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Vom 12. April 2011 *)

§ 21 Gewässerrandstreifen

(Abweichend von § 38 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Der Gewässerrandstreifen ist abweichend von § 38 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässer

  1. innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile fünf Meter,

  2. im Außenbereich, mit Ausnahme von Be- und Entwässerungsgräben, zehn Meter breit.

(2) Der Gewässerrandstreifen für Be- und Entwässerungsgräben im Außenbereich ist fünf Meter breit.

(3) Im Gewässerrandstreifen natürlicher Gewässer sind die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie die Verwendung von Düngemitteln einschließlich Wirtschaftsdünger verboten.

Fußnote

*) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung des bremischen Rechts an das Wasserhaushaltsgesetz vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 262)