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Bremen

Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Vom 12. April 2011 *)

§ 55 Planfeststellung, Plangenehmigung

(Abweichend von § 70 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Wird mit der Durchführung des Plans nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, kann das Außerkrafttreten des Plans um höchstens fünf weitere Jahre auf Antrag verschoben werden.

Fußnote

*) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung des bremischen Rechts an das Wasserhaushaltsgesetz vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 262)