Bremen
Bremisches Wassergesetz
(BremWG)
Vom 12. April 2011 *)
§ 55 Planfeststellung, Plangenehmigung
(Abweichend von § 70 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Wird mit der Durchführung des Plans nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, kann das Außerkrafttreten des Plans um höchstens fünf weitere Jahre auf Antrag verschoben werden.
Fußnote
*) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung des bremischen Rechts an das Wasserhaushaltsgesetz vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 262)