Logo Bundesministerium der Justiz und für VerbraucherschutzLogo Bundesamt für Justiz

Bremen



Bremisches Wassergesetz (BremWG)

Vom 12. April 2011 * )

§ 55

Planfeststellung, Plangenehmigung

(Abweichend von § 70 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Wird mit der Durchführung des Plans nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, kann das Außerkrafttreten des Plans um höchstens fünf weitere Jahre auf Antrag verschoben werden.

Fußnote

* )Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung des bremischen Rechts an das Wasserhaushaltsgesetz vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 262)