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Bayern

Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
Vom 25. Februar 2010

Art. 15 Beschränkte Erlaubnis

(Abweichend von § 10 Abs. 1 und § 15 WHG)

(1) Eine Erlaubnis im Sinn des § 10 Abs. 1 WHG (beschränkte Erlaubnis) kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 WHG nicht vorliegen oder nur eine beschränkte Erlaubnis beantragt wird.

(2) 1 Nur eine beschränkte Erlaubnis ist zu erteilen, wenn ein Gewässer zu vorübergehenden Zwecken und für einen Zeitraum von nicht mehr als einem Jahr benutzt werden soll. 2 Die beschränkte Erlaubnis ist dann dem Zweck des Unternehmens entsprechend zu befristen. 3 Die beschränkte Erlaubnis ist als solche zu bezeichnen.

(3) Art. 70 bleibt unberührt.