Bayern
Bayerisches Wassergesetz
(BayWG)
Vom 25. Februar 2010
Art. 15 Beschränkte Erlaubnis
(Abweichend von § 10 Abs. 1 und § 15 WHG)
(1) Eine Erlaubnis im Sinn des § 10 Abs. 1 WHG (beschränkte Erlaubnis) kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 WHG nicht vorliegen oder nur eine beschränkte Erlaubnis beantragt wird.
(2) 1 Nur eine beschränkte Erlaubnis ist zu erteilen, wenn ein Gewässer zu vorübergehenden Zwecken und für einen Zeitraum von nicht mehr als einem Jahr benutzt werden soll. 2 Die beschränkte Erlaubnis ist dann dem Zweck des Unternehmens entsprechend zu befristen. 3 Die beschränkte Erlaubnis ist als solche zu bezeichnen.