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Bayern

Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
Vom 25. Februar 2010

Art. 38 Gewässerschutzbeauftragte bei Körperschaften

(Abweichend von § 64 Abs. 1 WHG)

Gewässerschutzbeauftragte für Abwassereinleitungen von Gebietskörperschaften, aus Gebietskörperschaften gebildeten Zusammenschlüssen oder öffentlich-rechtlichen Wasserverbänden sind die für die Abwasseranlagen zuständigen Betriebsleiter oder sonstige Beauftragte.