Bayern
Bayerisches Wassergesetz
(BayWG)
Vom 25. Februar 2010
Art. 38 Gewässerschutzbeauftragte bei Körperschaften
(Abweichend von § 64 Abs. 1 WHG)
Gewässerschutzbeauftragte für Abwassereinleitungen von Gebietskörperschaften, aus Gebietskörperschaften gebildeten Zusammenschlüssen oder öffentlich-rechtlichen Wasserverbänden sind die für die Abwasseranlagen zuständigen Betriebsleiter oder sonstige Beauftragte.