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Rheinland-Pfalz

Landeswassergesetz (LWG)
Vom 14. Juli 2015

§ 84 Besondere Schutzvorschriften

für festgesetzte Überschwemmungsgebiete

(1) Abweichend von § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724), ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten auch die kurzfristige Lagerung und Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können, verboten; § 78 Abs. 1 Satz 2 WHG bleibt unberührt. Die kurzfristige Lagerung und Ablagerung kann entsprechend § 78 Abs. 4 WHG zugelassen werden.

(2) Zuständige Behörde für Zulassungen nach Absatz 1 Satz 2 und § 78 Abs. 2 und 3 Satz 2 und Abs. 4 WHG, für Genehmigungen nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG und für die Entgegennahme von Anzeigen nach § 78 Abs. 3 Satz 3 WHG ist die nach § 83 Abs. 1 zuständige Wasserbehörde.