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Schleswig-Holstein

Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz) in der Fassung vom 11. Februar 2008

§ 127 Enteignungsrechtliche Vorwirkung, Enteignungsverfahren

(zu § 71 und abweichend von § 71 Satz 1 WHG)

(1) Abweichend von den in § 71 Satz 1 WHG genannten Voraussetzungen ist für ein Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung, der öffentlichen Abwasserbeseitigung, des Küsten- und Hochwasserschutzes oder des Ausbaus von Gewässern im öffentlichen Interesse, das der Planfeststellung bedarf, die Enteignung zulässig. Für Plangenehmigungen gilt § 71 Satz 1 WHG entsprechend, wenn Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt werden. Für das Verfahren gelten im Übrigen die allgemeinen landesrechtlichen Vorschriften über die Enteignung.

(2) Ist die sofortige Ausführung des beabsichtigten Unternehmens aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten, kann die Enteignungsbehörde die Unternehmerin oder den Unternehmer auf Antrag durch Beschluss in den Besitz des von dem Enteignungsverfahren betroffenen Grundstücks vorzeitig einweisen. Der Beschluss über die vorzeitige Besitzeinweisung ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der unmittelbaren Besitzerin oder dem unmittelbaren Besitzer und der Unternehmerin oder dem Unternehmer zuzustellen. Wird der Enteignungsantrag abgewiesen, ist die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben.

(3) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der für die Enteignung gewährten Geldentschädigung ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung werden durch Beschluss der Enteignungsbehörde festgesetzt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Auf Antrag einer der in Absatz 2 Satz 2 genannten Personen hat die Enteignungsbehörde den Zustand des Grundstücks vor der vorzeitigen Besitzeinweisung in einer Niederschrift festzuhalten, soweit er für die Besitzeinweisungs- oder Enteignungsentschädigung erheblich sein kann.