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Schleswig-Holstein

Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz) in der Fassung vom 11. Februar 2008

§ 38 a Gewässerrandstreifen

(abweichend von § 38 Abs. 3,

zu § 38 Abs. 4 WHG)

Abweichend von § 38 Abs. 3 WHG sind Gewässerrandstreifen nur an den Gewässern einzurichten, für die das Maßnahmenprogramm (§ 82 WHG) entsprechende Anforderungen enthält oder die Einrichtung und Erhaltung vertraglich vereinbart wurde. Die Breite des Gewässerrandstreifens ergibt sich aus dem Maßnahmenprogramm oder aus der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, ist innerhalb des Gewässerrandstreifens auch die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln verboten.