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Sachsen

Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) 1) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004

§ 100a Weitergehende Anforderungen an bauliche Anlagen

in Überschwemmungsgebieten

(zu § 78 Abs. 3 WHG)

(1) Bei Vorhaben nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG, für die nach anderen Rechtsvorschriften ein Genehmigungs- oder sonstiges Zulassungsverfahren vorgeschrieben ist, hat die hierfür zuständige Behörde im Rahmen dieses Zulassungsverfahrens über die Zulassungsvoraussetzungen nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG im Benehmen mit der Wasserbehörde der gleichen Verwaltungsebene zu entscheiden.

(2) Vorhaben, die nach der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438), in der jeweils geltenden Fassung, verfahrensfrei (§ 61 SächsBO) oder genehmigungsfrei (§ 62 SächsBO) gestellt sind, gelten als nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG genehmigt, wenn die zuständige Wasserbehörde dem Bauherrn nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen schriftlich das Gegenteil mitteilt (Genehmigungsfiktion). Der Bauherr hat der zuständigen Wasserbehörde zum Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WHG vorliegen, geeignete Unterlagen vorzulegen. Die zuständige Wasserbehörde hat dem Bauherrn den Eingang des Antrags und der Unterlagen unverzüglich schriftlich zu bestätigen und ihm, falls die Unterlagen nicht zum Nachweis der Voraussetzungen ausreichen, spätestens einen Monat nach Eingang des Antrags mitzuteilen, welche Unterlagen zu ergänzen sind.

(3) Vorhaben nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG sind unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Satz 2 WHG allgemein zulässig, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 76 Abs. 2 WHG oder § 100 Abs. 5 Satz 2 nichts anderes geregelt ist. § 78 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 WHG gilt für Gebiete im Geltungsbereich eines bestehenden Bebauungsplans entsprechend, wenn dieser durch Änderung oder Ergänzung in einem Bauleitplanverfahren an die Anforderungen des § 78 Abs. 2 WHG angepasst worden ist. Die Anzeigepflicht des § 78 Abs. 3 Satz 3 WHG gilt in den Fällen der Sätze 1 und 2 entsprechend. Bei Vorhaben nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG, für die nach anderen Rechtsvorschriften ein Genehmigungs- oder sonstiges Zulassungsverfahren vorgeschrieben ist, ist die Anzeige nach § 78 Abs. 3 Satz 3 WHG und Satz 3 dem Antrag auf Genehmigung oder Zulassung beizufügen. In allen anderen Fällen ist die Anzeige der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen.

(4) Der Bauherr kann sich in den Fällen des § 78 Abs. 3 WHG und des Absatzes 3 von der zuständigen Wasserbehörde beraten lassen.

(5) Die für die Planung der Vorhaben zur Erfüllung der Anforderungen nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG erforderlichen Daten werden dem Bauherrn oder einem von ihm Beauftragten auf Verlangen von den Wasserbehörden, bei denen solche Daten vorhanden sind, in dem Umfang und in der Qualität zur Verfügung gestellt, in der sie bei den Wasserbehörden verfügbar sind.

Fußnote

1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), geändert durch Entscheidung vom 20. November 2001 (ABl. EG Nr. L 331 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung.