| 1 | Erstellen und Anwenden von Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
 | a)Informationen aus unterschiedlichen Quellen beschaffen, bearbeiten und bewertenb)fremdsprachige Fachbegriffe anwendenc)technische Zeichnungen lesen, Skizzen und Pläne anfertigen, auswerten und umsetzend)auftragsbezogene, insbesondere technische, Unterlagen erstellen
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| 2 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
 | a)Prüfverfahren und Prüfmittel auftragsbezogen auswählenb)Maßnahmen der Qualitätssicherung im eigenen Arbeitsbereich anwenden und dabei rechtliche Regelungen einhaltenc)Arbeitsergebnisse auf Qualität und Plausibilität prüfen, Abweichungen und deren Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zu deren Behebung ergreifen und diese dokumentierend)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
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| 3 | Herstellen und Trennen von Stoffgemischen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
 | a)Stoffe und Stoffgemische sowie deren Eigenschaften und Reaktionsverhalten unterscheidenb)Proben nehmen und die Entnahme dokumentierenc)Stoffgemische herstellen, trennen und nach technischen, rechtlichen und betrieblichen Vorgaben entsorgend)Stoffe und Stoffgemische ihren Eigenschaften entsprechend kennzeichnene)Ergebnisse kontrollieren und dokumentieren
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| 4 | Beurteilen von ökologischen Kreisläufen und Anwenden von Hygienemaßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
 | a)Umweltbelastungen der Luft, des Wassers und des Bodens erkennen und Auswirkungen betrieblichen Handelns auf ökologische Kreisläufe abwägenb)Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltbelastungen der Luft, des Wassers und des Bodens auswählen und einleitenc)betriebliche Vorgaben sowie technische und rechtliche Regelungen der Hygiene anwenden, insbesondere beim Betreiben und Unterhalten von Netzen, Systemen und Anlagend)Risiken durch Krankheitserreger erkennen und Präventions- und Gegenmaßnahmen entsprechend betrieblicher Vorgaben sowie technischer und rechtlicher Regelungen einleitene)Umweltschutz und Nachhaltigkeit beim Betrieb von umwelttechnischen Netzen und Anlagen beachten
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| 5 | Lagern, Bearbeiten und nachhaltiges Anwenden von Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
 | a)Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und ihrer Verwendbarkeit auswählen und nach Herstellerangaben einsetzen, befördern und lagernb)Gefahrstoffe und gefährliche Arbeitsstoffe erkennen und einordnen und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen einsetzen und transportierenc)Gefahrstoffe entsprechend den rechtlichen, technischen und betrieblichen Vorgaben lagern und überwachend)Bestands- und Zustandskontrollen durchführen, bei Abweichungen Maßnahmen einleiten und dokumentierene)Metalle und Kunststoffe spanend und spanlos bearbeiten und trennen, insbesondere durch Sägen, Feilen, Bohren und Biegenf)Verbindungstechniken, insbesondere Schraubverbindungen, anwendeng)Werkstücke aus Metall und Kunststoff mit Werkzeugen und Maschinen herstellen sowie zu Baugruppen fügenh)Maßkontrollen durchführen
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| 6 | Erkennen von elektrischen Gefahren und Einleiten von Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
 | a)Gefahren des elektrischen Stroms an festen und wechselnden Arbeitsplätzen erkennen und dabei die Grundgrößen und deren Zusammenhänge berücksichtigenb)Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahren durch Strom ergreifen und weiterführende Maßnahmen veranlassenc)Verhaltensregeln bei Unfällen durch elektrischen Strom einhalten und Maßnahmen einleiten
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| 7 | Auswählen und Handhaben von Werkzeugen und Maschinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
 | a)Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsmittel unter Beachtung rechtlicher und technischer Vorgaben auswählen, für die Nutzung vorbereiten und handhabenb)Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsmittel unter Beachtung rechtlicher und technischer Vorgaben betriebsbereit haltenc)Hilfsmittel zum Heben, Transportieren und zur Ladungssicherung auswählen und einsetzend)Störungen feststellen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten und den gesamten Vorgang dokumentieren
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| 8 | Betreiben von technischen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
 | a)Symbole der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik Bauteilen, Baugruppen und deren Funktionen zuordnenb)Messverfahren und Messgeräte auswählenc)Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen bedienen und anpassend)Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen einstellen
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|  |  | e)Aggregate, insbesondere Pumpen, Gebläse, Verdichter, Elektro- und Verbrennungsmotoren, sowie Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzen und bedienenf)Stoffe vereinigen und Stoffgemische trenneng)Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase fördernh)Armaturen montieren und demontiereni)Energie nachhaltig einsetzen
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| 9 | nachhaltiges Betreiben und Unterhalten von Entwässerungssystemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
 | a)Entwässerungssysteme unter Nutzung von Netzinformationssystemen betreibenb)Einrichtungen, insbesondere Sonderbauwerke und Pumpwerke, bedienen und unterhaltenc)Reinigung, Inspektion und Wartung nach rechtlichen Vorgaben unter Berücksichtigung der Werkstoffe planen, durchführen, kontrollieren und dokumentierend)Instandsetzung planen, kontrollieren und dokumentierene)Störungen feststellen und Störungsursache erkennen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten und den gesamten Vorgang dokumentierenf)Sicherung von Arbeitsstellen im Straßenbereich unter Berücksichtigung fachbezogener Rechtsvorschriften und allgemein anerkannter Regeln der Technik durchführen
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| 10 | nachhaltiges Betreiben und Unterhalten von Regenwasserbewirtschaftungssystemen
 (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
 | a)Daten der Regenwasserbewirtschaftung erheben und auswertenb)Auswirkungen von wetterbedingten Einflüssen auf nachgeschaltete abwassertechnische Anlagen unter Nutzung von Netzinformationssystemen, Frühwarnsystemen, Hochwasserschutz und Simulationen beurteilenc)quantitative und qualitative Maßnahmen zur nachhaltigen Regenwasserbewirtschaftung ableiten
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| 11 | nachhaltiges Betreiben und Unterhalten von Abwasseranlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
 | a)Einrichtungen bedienen, unterhalten und dabei Verfahren der mechanischen und der chemisch-biologischen Abwasserreinigung berücksichtigenb)Zusammenhänge der Verfahrensstufen bei der Abwasserbehandlung nach allgemein anerkannten Regeln der Technik beherrschen, in den Betriebsabläufen berücksichtigen und Entscheidungen dokumentierenc)Sonderverfahren nach dem Stand der Technik der Abwasserreinigung beschreibend)Störungen feststellen und Störungsursache erkennen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten und den gesamten Vorgang dokumentieren
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| 12 | Behandeln und Verwerten von Klärschlamm, Wertstoffen und Abfällen aus Abwasseranlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
 | a)Einrichtungen zur Schlammbehandlung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bedienenb)sich die Klärschlammverwertung nach dem Stand der Technik erschließenc)Wertstoffe beurteilen und der sachgerechten Verwertung zuführend)Abfälle aus der Abwasserbehandlung fachgerecht verwertene)Störungen feststellen und Störungsursache erkennen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten und den gesamten Vorgang dokumentieren
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| 13 | nachhaltiges Gewinnen von Energie und effizientes Steuern des Einsatzes von Energie (§ 4 Absatz 2 Nummer 13)
 | a)Anlagen der Energiegewinnung aus Abwasser und Klärschlamm betreibenb)Energieträger auswählen und nach betrieblichen und wirtschaftlichen Anforderungen einsetzenc)Informationen aus der Leittechnik zum energieeffizienten Steuern und Regeln des Energiebedarfs nutzen
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| 14 | Durchführen der Probenahme, Untersuchen und Beurteilen von Abwasser, Schlamm und Gasen sowie Einleiten von Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 14)
 | a)Sinnesprüfungen an verschiedenen Abwasser- und Schlammarten durchführenb)in der Abwasserableitung und Abwasserreinigung physikalische Untersuchungen einschließlich Probenahme durchführen und auswerten, insbesondere absetzbare Stoffe, Schlammtrockensubstanz, Schlammindex, Sichttiefe und Trübung bestimmenc)Abwasser- und Schlammuntersuchungen zur Betriebs- und Qualitätskontrolle durchführen und dokumentieren; Einzel- und Summenparameter bestimmend)mikrobiologische Untersuchungen durchführene)Untersuchungsergebnisse auf ihre Relevanz für das Ökosystem und den Betrieb beurteilen sowie weiterführende Maßnahmen einleitenf)die zur Untersuchung von Abwasser und Schlamm erforderlichen Laborgeräte nach Einsatzmöglichkeiten und Funktionsweisen unterscheiden, auswählen und handhaben
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| 15 | Durchführen und Beurteilen von Mess-, Steuer- und Regelprozessen (§ 4 Absatz 2 Nummer 15)
 | a)Verfahren zur Messung von Füllständen, Mengen, Durchflüssen und Qualitätsparametern beschreibenb)Fernwirk- und Prozessleittechnik anwenden und dabei die besonderen Anforderungen an die IT-Sicherheit im Bereich der Kritischen Infrastruktur berücksichtigenc)Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen bedienen, kontrollieren und instand haltend)Parameter und Prozesse erfassen und beeinflussene)Störungen feststellen und Störungsursache erkennen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten und den gesamten Vorgang dokumentieren
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| 16 | Bedienen und Instandhalten elektrischer Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 16)
 | a)Sichtprüfung von Geräten und Betriebsmitteln durchführen, insbesondere Feststellen und Beurteilen von Beschädigungen und der Einhaltung von Sicherheitsanforderungenb)Messgeräte und Arbeitsmittel auswählen und handhabenc)betriebsspezifische Installations- und Stromlaufpläne lesend)ortsfeste elektrische Betriebsmittel der Anlagentechnik und ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel nach rechtlichen Vorgaben und unter Beachtung der zutreffenden allgemein anerkannten elektrotechnischen Regeln prüfene)elektrische Betriebsmittel unter Einhaltung von Sicherheitsanforderungen systemgleich austauschen und wieder in Betrieb nehmenf)Störungen elektrischer Betriebsmittel der Anlagentechnik feststellen, Anlagenteile, insbesondere Pumpen und Motoren, unter Einhaltung von Sicherheitsanforderungen austauschen und wieder in Betrieb nehmeng)Batterieanlagen einsetzenh)Prüfungen und Messungen beurteilen und dokumentiereni)Arbeitsabläufe und Ergebnisse dokumentieren
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