(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1129 - 1130)
- A
Anwendungsbereich
Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Steinkohlenaufbereitung stammt.
- B
Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
- C
Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Einleiten des Abwassers werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 100 mg/l | Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe |
Abfiltrierbare Stoffe | 80 mg/l | Stichprobe |