(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1182 - 1183)
- A
 Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus den folgenden Bereichen einschließlich der Druckformenherstellung und der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung stammt: 
- 1.
 Satz- und Reproherstellung,
- 2.
 Hochdruck,
- 3.
 Flachdruck (Offsetdruck),
- 4.
 Durchdruck (Siebdruck) und
- 5.
 Tiefdruck.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Textildruckereien mit Ausnahme der Druckformenherstellung (z.B. Druckschablonen und Druckzylinder), aus der Silberhalogenid-Fotografie sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
(3) Dieser Anhang gilt ferner nicht für Abwasser aus Betrieben der Bereiche Satz- und Reproherstellung, Hochdruck, Flachdruck sowie Durchdruck, wenn der für die Produktion notwendige Frischwassereinsatz weniger als 250 m
3 im Jahr beträgt, das Abwasser in einer biologischen Kläranlage behandelt wird und folgende Abwasserströme nicht eingeleitet werden: 
- 1.
 Bereich Satz- und Reproherstellung
Chrom- oder zinkhaltiges Abwasser aus der Verarbeitung von Kartografiefolien oder Farbfolien;
- 2.
 Bereich Hochdruck
- a)
 Abwasser aus Reinigungsvorgängen von Maschinen, Anlagen und Druckformen mit Druckfarbenanhaftungen oder Abwasser aus Reinigungsvorgängen bei Einsatz von Kohlenwasserstoffen,
- b)
 Abwasser aus der Herstellung von Metallklischees;
- 3.
 Bereich Flachdruck
- a)
 Abwasser aus der Ätzung von Mehrmetallplatten,
- b)
 Abwasser aus maschinellen Reinigungsvorgängen von Maschinen, Anlagen und Druckformen mit Druckfarbenanhaftungen bei gleichzeitigem Einsatz von Reinigungschemikalien,
- c)
 kupferhaltige Negativplattenentwickler,
- d)
 Feuchtwasser;
- 4.
 Bereich Durchdruck
- a)
 Abwasser aus Reinigungs- oder Entschichtungsvorgängen bei Verwendung schwermetallhaltiger Einsatzstoffe (Ausnahme Kupfer aus Phthalocyaninpigmenten),
- b)
 Abwasser aus Reinigungs- oder Entschichtungsvorgängen bei gleichzeitigem Einsatz von Kohlenwasserstoffen, Halogenkohlenwasserstoffen oder Aktivchlor,
- c)
 Abwasser aus der Herstellung von Metallsieben.
- B
 Allgemeine Anforderungen
(1) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist: 
- 1.
 Verlängerung der Standzeit von Prozesslösungen durch Mehrfachnutzung oder Kreislaufführung über Regenerations- oder Reinigungsstufen,
- 2.
 Trennung und Behandlung wässriger und lösemittelhaltiger Teilströme im Tiefdruck,
- 3.
 Vermeidung von Spülwasser durch Rückführung in die Arbeitsbäder im Tiefdruck,
- 4.
 getrennte Erfassung und Verwertung von Anwärmwasser im Tiefdruck,
- 5.
 Einsparung von Spülwasser bei der Bearbeitung von Druckformen im Flach- und Durchdruck mittels geeigneter Verfahren wie Kaskadenspülung und Kreislaufspültechnik.
(2) Das Abwasser darf nicht enthalten: 
- 1.
 organische Komplexbildner, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von weniger als 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 406 erreichen,
- 2.
 Betriebs- und Hilfsstoffe, die Chlor oder Chlor abspaltende Stoffe enthalten sowie organisch gebundene Halogene aus Löse-, Wasch- und Reinigungsmitteln,
- 3.
 Arsen, Quecksilber, Cadmium und deren Verbindungen sowie blei- oder chromhaltige Farbpigmente mit Ausnahme von Blei, Cadmium und deren Verbindungen aus Farbpigmenten bei keramischem Siebdruck,
- 4.
 organische Lösemittel aus der Textilfeuchtwalzenreinigung im Flachdruck sowie
- 5.
 bei der Entleerung von Verpackungen, Gebinden, Vorlagebehältern anfallende Reste an Einsatzchemikalien, Farben oder Hilfsmitteln.
Die Anforderungen nach den Nummern 1 bis 4 gelten als eingehalten, wenn die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Einsatzchemikalien in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind, ihre Verwendung belegt ist und sie nach Angaben des Herstellers keine der in Satz 1 genannten Stoffe und und Stoffgruppen enthalten.
- C
 Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt: 
|   | Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | 
|---|
| Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | mg/l | 160 | 
| Biochemischer Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5) | mg/l | 25 | 
| Phosphor, gesamt | mg/l | 2 | 
| Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | mg/l | 50 | 
| Kohlenwasserstoffe, gesamt | mg/l | 10 | 
| Eisen | mg/l | 3 | 
| Aluminium | mg/l | 3 | 
| Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) |   | 4 | 
Die Anforderung für Kohlenwasserstoffe bezieht sich auf die Stichprobe.
- D
 Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus den in Teil A Abs. 1 genannten Bereichen werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt: 
| Bereiche | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 
|   | Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | 
| mg/l | 
| Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | - | 1 | 1 | 1 | 1 | 
| Blei | - | - | - | 1 | - | 
| Cadmium | - | - | - | 0,1 | - | 
| Chrom, gesamt | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 
| Cobalt | - | - | 1 | 1 | - | 
| Kupfer | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 
| Nickel | - | - | - | - | 2 | 
| Silber | - | - | - | 0,5 | 0,5 | 
| Zink | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 
Die Anforderung an den AOX sowie alle Anforderungen bei Chargenanlagen beziehen sich auf die Stichprobe.
(2) Bei Einsatz schwermetallhaltiger Pigmente im keramischen Siebdruck im Bereich 4 gilt für abfiltrierbare Stoffe ein Wert von 30 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe.
- E
 Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Im Abwasser, das Benzol und Derivate enthält, ist für Benzol und Derivate ein Wert von 10 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.
(2) Im chromhaltigen Abwasser ist für Chrom VI ein Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.
(3) Im cyanidhaltigen Abwasser aus dem Tiefdruck ist für Cyanid, leicht freisetzbar, ein Wert von 0,2 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.