Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Errichtung der Akademie der Künste (AdKG)
§ 8 Präsident oder Präsidentin

(1) Der Präsident oder die Präsidentin vertritt die Akademie der Künste nach innen und außen. Er oder sie leitet die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Senats. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben wird er oder sie von einem Präsidialsekretär oder einer Präsidialsekretärin unterstützt.
(2) Der Präsident oder die Präsidentin wird nach Maßgabe der Satzung durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin vertreten.
(3) Der Präsident oder die Präsidentin und der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung aus dem Kreis der Mitglieder gewählt. Die Amtszeit beträgt jeweils drei Jahre. Ihre Wiederwahl ist möglich.