Für die Laufbahnen nach § 2 werden Vorbereitungsdienste eingerichtet. Näheres bestimmen die folgenden Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die jeweiligen Laufbahnen: 
- 1.
 Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst,
- 2.
 Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst,
- 3.
 Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst.