Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr (AEAusglV) § 4Ermittlung der Erträge
Als Erträge im Sinne von § 6a Abs. 1 und 2 des Gesetzes sind die Fahrgeldeinnahmen aus dem Verkauf von Zeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr und die Einnahmen aus Fahrpreiszuschlägen anzusetzen.