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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr (AEAusglV)
Eingangsformel 

Auf Grund des durch das Gesetz vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2441) eingefügten § 6e Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichen bereinigten Fassung wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: