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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
§ 14b
Deckungssumme
Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt insgesamt 20 Millionen Euro je Schadensereignis und muss für jede Versicherungsperiode mindestens zweimal zur Verfügung stehen.
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