Für Wagenhalter gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend, soweit sie
- 1.
die Eisenbahnaufsicht oder
- 2.
die Gebühren und Auslagen von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen
betreffen.