(1) Eisenbahninfrastrukturen und Fahrzeuge müssen den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit
- 1.
an den Bau zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme oder zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens und
- 2.
an den Betrieb
genügen.
(2) Ist in einer Rechtsvorschrift eine Genehmigung für die Inbetriebnahme einer Eisenbahninfrastruktur oder eines Fahrzeuges oder für das Inverkehrbringen eines Fahrzeuges vorgeschrieben, dann können Eisenbahnen, Halter von Eisenbahnfahrzeugen oder Hersteller die Genehmigung beantragen.
(3) Die Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen sind verpflichtet,
- 1.
ihren Betrieb sicher zu führen und
- 2.
an Maßnahmen des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung mitzuwirken.
Eisenbahnen sind zudem verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten.
(4) Eisenbahnen, die eine Sicherheitsbescheinigung oder eine Sicherheitsgenehmigung benötigen, haben ein Sicherheitsmanagementsystem nach Artikel 9 Absatz 1 bis 5 der Richtlinie (EU) 2016/798 einzurichten und über dessen Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen. Die übrigen Eisenbahnen haben in geeigneter Weise Regelungen zur Erfüllung der Anforderungen der öffentlichen Sicherheit festzulegen und über deren Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen.
(5) Die Eisenbahnen haben von ihnen nicht mehr verwendete Aufzeichnungen über das System nach Absatz 4 Satz 1 und 2 unverzüglich als solche zu kennzeichnen. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, die Aufzeichnungen ab dem Tag der Kennzeichnung fünf Jahre lang aufzubewahren.
(6) Im Hinblick auf Errichtung, Änderung, Unterhaltung und Betrieb der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge von Eisenbahnen des Bundes ist das Eisenbahn-Bundesamt für folgende Aufgaben zuständig:
- 1.
Im Bereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen
- a)
die Genehmigung und Überwachung von genehmigungsbedürftigen Anlagen,
- b)
die Genehmigung und Überwachung von Betriebsbereichen,
- c)
die Überwachung nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen,
- d)
die Ermittlung von Emissionen und Immissionen und die Durchführung sicherheits-technischer Prüfungen im Rahmen der unter a) bis c) genannten Aufgaben mit Ausnahme der Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen nach § 29b BImSchG,
- e)
die Überwachung der §§ 38 und 41 BImSchG gemäß § 52 BImSchG,
- f)
der Vollzug der auf dem Bundes-Immissionsschutzgesetz beruhenden Rechtsverordnungen, soweit er der Erfüllung der unter a) bis e) genannten Aufgaben dient.
- 2.
Im Bereich des Wasserhaushaltsgesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen:
- a)
die Erteilung von Erlaubnissen oder Bewilligungen für Gewässerbenutzungen,
- b)
die Entgegenahme von Anzeigen für Erdaufschlüsse,
- c)
die Erteilung von Genehmigung für Indirekteinleitungen,
- d)
die Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe,
- e)
die Planfeststellung für den Gewässerausbau,
- f)
die Erteilung von Ausnahmen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten,
- g)
die Erteilung von Genehmigungen in festgesetzten Hochwasserentstehungsgebieten,
- h)
die Gewässeraufsicht, mit Ausnahme der Gewässeraufsicht für Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, die Anlagen im Sinne des § 36 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind,
- i)
der Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
- j)
der Vollzug der sonstigen auf dem Wasserhaushaltsgesetz beruhenden Rechtsverordnungen, soweit er der Erfüllung der unter a) bis h) genannten Aufgaben dient.
- 3.
Im Bereich des Pflanzenschutzgesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen:
- a)
die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmittel,
- b)
die Anordnung von Maßnahmen gemäß § 60 PflSchG zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gegen § 12 oder § 13 Absatz 1 PflSchG,
- c)
der Vollzug der auf dem Pflanzenschutzgesetz beruhenden Rechtsverordnungen, soweit er der Erfüllung der unter a) und b) genannten Aufgaben dient.
- 4.
Im Bereich des Umweltschadensgesetzes: die Überwachung und Anordnung von Maßnahmen nach dem USchadG, soweit der Schaden durch eine Tätigkeit verursacht wurde, für die auf der Grundlage der unter Nummer 1 bis 3 genannten Zuständigkeiten eine Zulassung durch das Eisenbahn-Bundesamt zu erteilen ist.
Erlaubnisse und Bewilligungen für Gewässerbenutzungen nach § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Zulassungen nach § 78a Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes dürfen nur im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde erteilt werden. Die in diesem und in sonstigen Gesetzen oder Verordnungen des Bundes bestimmten Zuständigkeiten des Eisenbahn-Bundesamtes bleiben unberührt.
(7) Der Betreiber der Schienenwege muss auch den Betrieb der zugehörigen Steuerungs- und Sicherungssysteme sowie die zugehörigen Anlagen zur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom zum Gegenstand seines Unternehmens machen.
(8) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Verkehrsdienste zur Beförderung von Personen betreiben, haben für Großstörungen der Dienste Notfallpläne für die Erbringung von Hilfeleistungen für Fahrgäste im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EU) 2021/782 aufzustellen und, soweit erforderlich, mit anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen abzustimmen. Satz 1 gilt nicht für Verkehrsdienste des Schienenpersonennahverkehrs und Verkehrsdienste, die hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden.