Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Anlage 2 (zu § 6c)
Finanzielle Leistungsfähigkeit

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2128)


Die Informationen, die antragstellende Unternehmen gemäß § 6c bereitzustellen haben, umfassen:
a)
verfügbare Finanzmittel einschließlich Bankguthaben sowie zugesagte Überziehungskredite und Darlehen;
b)
als Sicherheit verfügbare Mittel und Vermögensgegenstände;
c)
Betriebskapital;
d)
einschlägige Kosten einschließlich der Erwerbskosten oder Anzahlungen für Transportmittel, Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Fahrzeuge;
e)
Belastungen des Betriebsvermögens;
f)
Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.