Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG) § 27aAnwendung des Sozialgesetzbuches
Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält, sind die §§ 1 bis 3, 11 bis 17, 30 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch anzuwenden.