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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und Fischerei (Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz - AFIG)
§ 5 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.