Gesetz zur Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und Fischerei (Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz - AFIG) § 5Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.