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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 4. August 1963 zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank
Art 5 

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen sowie die Allgemeinen Vorschriften nach Abschnitt 8 der Allgemeinen Vorschriften für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.