(1) Für Amateurfunkzeugnisse, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden, gilt:
- 1.
Amateurfunkzeugnisse der Klasse 3 stehen dem Amateurfunkzeugnis der Klasse E im Sinne dieser Verordnung gleich.
- 2.
Alle anderen erteilten Amateurfunkzeugnisse stehen dem Amateurfunkzeugnis der Klasse A im Sinne dieser Verordnung gleich.
(2) Für Zulassungen zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und für Amateurfunkgenehmigungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden, gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Ausbildungsrufzeichen der Rufzeichenreihe DN0AAA bis DN8ZZZ werden ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung nicht mehr zugeteilt. Zugeteilte Ausbildungsrufzeichen der vorgenannten Reihe behalten bis zum 31. Dezember 2028 ihre Gültigkeit.