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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Arbeitsgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik
§ 245
(1) Frauen ist auf Verlangen der jährliche Erholungsurlaub vor dem Schwangerschaftsurlaub oder unmittelbar im Anschluß an den Wochenurlaub zu gewähren.
(2)
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