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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Gebührenverordnung (AGebV)
§ 4 Pauschalierung und Typisierung

Lassen sich die Kosten nach § 3 nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand ermitteln, können sie unter Anwendung pauschalierender und typisierender Maßstäbe näherungsweise ermittelt werden.