| 1 | Betriebliche Abläufe  und Organisation  (§ 3 Absatz 2  Abschnitt A Nummer 1) | - a)
 Arbeits- und Betriebsmittel unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren auswählen - b)
 Arbeitsplatz vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeitsplatzes treffen - c)
 Arbeits- und Betriebsanweisungen anwenden - d)
 Witterungsverhältnisse beobachten und dokumentieren - e)
 Betriebseinrichtungen pflegen, warten und instand halten - f)
 Daten zur Arbeitsdurchführung feststellen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Arbeitszeitbedarf sowie Größe von Flächen schätzen und ermitteln 
  | 7 |   | 
- g)
 Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher und struktureller Gegebenheiten, insbesondere nach wirtschaftlichen und ergonomischen Gesichtspunkten, planen und durchführen - h)
 Aufgaben im Team, insbesondere bei der Bildung von Arbeitsketten, abstimmen und bearbeiten; Ergebnisse kontrollieren - i)
 bei Einsatzplanungen des Betriebes mitwirken - j)
 Arbeitsergebnisse dokumentieren, beurteilen und darstellen 
  |   | 7 | 
| 2 | Wirtschaftliche  Zusammenhänge  (§ 3 Absatz 2  Abschnitt A Nummer 2) | - a)
 bei Werbekonzepten und -maßnahmen des Betriebes mitwirken, insbesondere zur positiven Außenwirkung des Betriebes beitragen - b)
 Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen - c)
 Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und bewerten 
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- d)
 Kalkulationen erstellen - e)
 bei Geschäftsvorgängen mitwirken, insbesondere Angebote vergleichen, Bestellungen vorbereiten, Rechnungen kontrollieren sowie Arbeitspreise ermitteln 
  |   | 4 | 
| 3 | Bedienen und Führen landwirtschaftlicher  Maschinen  (§ 3 Absatz 2  Abschnitt A Nummer 3) | - a)
 Arbeitsmaschinen nach Arbeitsauftrag sowie unter Berücksichtigung der produktionstechnischen Bedingungen und der Witterung zusammenstellen - b)
 Verkehrssicherheit von Zugmaschinen, Transportmitteln, technischen Anlagen, Maschinen und Geräten prüfen und Betriebsbereitschaft herstellen - c)
 Arbeitsnachweise erstellen - d)
 Bedingungen am Einsatzort mit den Auftragsdaten abgleichen und bei abweichenden Bedingungen Maßnahmen ergreifen - e)
 Bordinstrumente einstellen 
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  |   | 
|   |   | - f)
 Maschinen und Geräte für den Straßenverkehr umrüsten und für den Transport sichern sowie Straßenverschmutzung vermeiden - g)
 landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen im öffentlichen Straßenverkehr bis zu den Grenzen der Führerscheinklasse T unter Beachtung der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung führen 
  |   |   | 
|   |   | - h)
 Arbeits- und Zugmaschinen, Transportmittel und Geräte bedienen sowie Werterhaltung beachten - i)
 Arbeitsparameter während der Arbeit kontrollieren und den sich verändernden Bedingungen anpassen - j)
 Auftrags- und Leistungsdaten zusammenstellen und weiterleiten - k)
 technische Störungen feststellen und Maßnahmen einleiten 
  |   | 18 | 
| 4 | Pflegen, Warten und  Instandhalten von  Agrartechnik  (§ 3 Absatz 2  Abschnitt A Nummer 4) | - a)
 Maschinen und Geräte reinigen, sichtbare technische Mängel und Beschädigungen dokumentieren - b)
 Werkzeuge und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen, einsetzen und einsatzbereit halten - c)
 Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen beachten - d)
 Betriebsstoffe lagern und Rückstände entsorgen - e)
 Maßnahmen zur Konservierung und Entkonservierung durchführen 
  | 13 |   | 
- f)
 Wartungsarbeiten unter Beachtung technischer Unterlagen sowie von Wartungsplänen durchführen, insbesondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfüllen, wechseln und entsorgen - g)
 Fehler und Störungen suchen, Ursachen feststellen sowie Möglichkeiten zur Behebung darstellen und beurteilen - h)
 elektrische und elektronische Einrichtungen an Fahrzeugen instand halten - i)
 Funktionsweisen von Bauteilen und Baugruppen unterscheiden und auf Verschleiß prüfen, Verschleißteile austauschen - j)
 Gesamtfunktion im Betriebszustand prüfen und einstellen 
  |   | 14 | 
| 5 | Pflanzenproduktion  (§ 3 Absatz 2  Abschnitt A Nummer 5) |   |   |   | 
| 5.1 | Bodenbearbeitung  (§ 3 Absatz 2  Abschnitt A  Nummer 5.1) | - a)
 Bodenarten und Bodenaufbau bestimmen sowie Bodenzustand beurteilen - b)
 Wechselwirkungen zwischen Bodeneigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten beachten - c)
 boden- und kulturartenspezifische Bodenbearbeitung durchführen - d)
 Bodenschäden vermeiden, feststellen und beheben 
  | 6 |   | 
| 5.2 | Bestellen und Pflegen von Kulturen  (§ 3 Absatz 2  Abschnitt A  Nummer 5.2) | - a)
 Saat- und Pflanzgut beurteilen und ausbringen - b)
 Kulturen hinsichtlich der Bestandesführung beurteilen - c)
 Pflanzenbestände bedarfs- und zeitgerecht pflegen 
  | 14 |   | 
- d)
 Kulturen bedarfs- und zeitgerecht düngen - e)
 Pflanzenschutzmaßnahmen durchführen - f)
 Landschaftspflegemaßnahmen durchführen, insbesondere Feldraine, Böschungen und Hecken pflegen und erhalten 
  |   | 12 | 
| 5.3 | Ernten, Lagern und Konservieren  pflanzlicher Produkte  (§ 3 Absatz 2  Abschnitt A  Nummer 5.3) | - a)
 Ernte durchführen - b)
 Erntegut transportieren, lagern und konservieren 
  | 12 |   | 
- c)
 Erntezeitpunkt unter Berücksichtigung von Reifezustand, Verwendungszweck und Qualitätsanforderungen festlegen 
  |   | 4 | 
| 6 | Kommunikation  und Information  (§ 3 Absatz 2  Abschnitt A Nummer 6) | - a)
 Informationen beschaffen, auswerten und einordnen - b)
 betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme nutzen, dabei Standardsoftware und arbeitsplatzspezifische Software anwenden - c)
 Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit beachten 
  | 4 |   | 
- d)
 Kommunikationstechniken anwenden - e)
 Konflikte im Team lösen 
  |   | 3 | 
| 7 | Dienstleistungen und Kundenorientierung  (§ 3 Absatz 2  Abschnitt A Nummer 7) | - a)
 bei der Auftragsannahme und -bearbeitung mitwirken 
  | 2 |   | 
- b)
 individuelle Besonderheiten und Anforderungen der Kundenbetriebe bei der Durchführung von Dienstleistungen beachten und umsetzen - c)
 Kunden beraten und Kundenwünsche sowie Informationen entgegennehmen und im Betrieb weiterleiten - d)
 Kundenreklamationen entgegennehmen, bearbeiten und bei der Arbeitserledigung berücksichtigen - e)
 Kundengespräche situationsgerecht führen - f)
 bei der Akquisition mitwirken - g)
 betriebliches Dienstleistungsangebot präsentieren 
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| 8 | Qualitätssichernde Maßnahmen  (§ 3 Absatz 2  Abschnitt A Nummer 8) | - a)
 Ziele, Aufgaben und Aufbau der betrieblichen Qualitätssicherung erläutern - b)
 betriebs- und produktspezifische Qualitätsstandards anwenden, dokumentieren und beurteilen - c)
 Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln aufzeigen, dokumentieren und zu deren Behebung beitragen 
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